Schulordnung
Schulordnung der Sekundarschule Zörbig
Liebe Schülerinnen und Schüler,
liebe Lehrerinnen und Lehrer,
liebe Eltern und Gäste,
unsere Schule ist eine Gemeinschaft, in der verschiedenste Menschen unter einem Dach vereint sind. Das sind Schüler/-innen, Lehrer/-innen, Sekretärinnen, Hausmeister, Raumpflegepersonal, pädagogische Mitarbeiter/-innen, Eltern und Gäste.
Damit unser Zusammensein funktioniert, brauchen wir Vereinbarungen, an die sich alle halten und an die man sich gegenseitig erinnert.
Unser Schulalltag soll bestimmt sein von einer freundlichen Atmosphäre. Dazu trägt jeder Einzelne durch Übernahme von Verantwortung für sich und für andere bei.
Grundprinzipien unserer täglichen Arbeit sollen sein:
1. Jede Schülerin und jeder Schüler hat das Recht, ungestört zu lernen.
2. Lehrerinnen und Lehrer haben das Recht, ungestört zu unterrichten.
3. Alle müssen stets die Rechte der anderen beachten und respektieren.
Viele der Wertvorstellungen und Regeln, die für unsere Schule gelten, sind in Gesetzen, Verordnungen, Erlassen und unserem Schulprogramm festgelegt. Die meisten davon werden in unserer Kultur als selbstverständlich vorausgesetzt.
Die Regeln, die für das Miteinander an unserer Schule besonders wichtig sind, haben wir – Schüler/-innen, Lehrer/-innen und Eltern – in dieser Schulordnung vereinbart.
I. Hausordnung
1. Schulalltag
1.1. Für den Unterricht gelten folgende Zeiten:
1. Stunde: 07.15 Uhr - 08.00 Uhr
2. Stunde: 08.10 Uhr - 08.55 Uhr
3. Stunde: 09.05 Uhr - 09.50 Uhr 1. große Pause
4. Stunde: 10.10 Uhr - 10.55 Uhr
5. Stunde: 11.05 Uhr - 11.50 Uhr 2. große Pause
6. Stunde: 12.10 Uhr - 12.55 Uhr
7. Stunde: 13.05 Uhr - 13.50 Uhr
8. Stunde: 13.55 Uhr - 14.40 Uhr
1.2. Die Schüler gehen mit dem Vorklingeln in die Unterrichtsräume.
Sollte mit dem Unterrichtsbeginn keine Lehrkraft anwesend sein, so muss sich der Klassensprecher oder Stellvertreter umgehend im Sekretariat melden.
1.3. Nach dem Vorklingeln zu jeder Unterrichtsstunde haben die Schüler ihre Sitzplätze einzunehmen und sich auf den Unterricht vorzubereiten.
1.4. Für die Garderobe werden die Kleiderhaken in den Räumen genutzt.
1.5. Der Ordnungsdienst verlässt stets als letzter seiner Klasse den Unterrichtsraum, nachdem er die Tafel abgewischt hat. Außerdem sorgt er gemeinsam mit dem Fachlehrer für den ordnungsgemäßen Zustand des Raumes.
1.6. Der Unterrichtsraum wird frühestens mit dem Klingeln zum Ende der Stunde verlassen.
1.7. In der großen Pause gehen die Schüler auf den Schulhof. Das Verlassen des Schulgeländes ist untersagt. Ausnahmen genehmigt der Schulleiter.
1.8. Während der Schulzeit ist grundsätzlich angemessene Kleidung zu tragen und die Zurschaustellung diskriminierender Abbildungen, Sprüche und Symbole prinzipiell verboten.
1.9. Das Sekretariat darf von den Schülern nur in den Pausen oder in vorheriger Absprache mit dem Klassen-/Fachlehrer aufgesucht werden.
1.10. Nach Unterrichtsschluss verlassen alle Schüler das Schulgelände. Die Fahrschüler haben bis zur Ankunft der Busse an den Haltestellen zu warten. Bei schlechtem Wetter wird ein Aufenthaltsraum zur Verfügung gestellt.
1.11. Das Aufsuchen der Toilette erfolgt in der Regel in den kleinen sowie mit Beginn der großen Pausen.
1.12. In Gefahren- oder Katastrophensituationen ist entsprechend dem Alarmplan zu handeln.
1.13. Schulen haben keine Haftpflichtversicherung. Bei Personen- oder Sachbeschädigungen und bei Verlust von Wertgegenständen sowie Geldbeträgen kann nur die private Versicherung in Anspruch genommen werden.
1.14. Jeder Unfall während des Schulbetriebes ist schnellstmöglichst selbstständig vom Geschädigten oder den Erziehungsberechtigten im Sekretariat zu melden.
1.15. Bei Krankheit eines Schülers hat eine umgehende telefonische Information durch die Eltern an die Schule zu erfolgen. Spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Genesung muss eine schriftliche Entschuldigung beim Klassenlehrer vorliegen. Für die Praxistage gelten gesonderte Regelungen.
1.16. Beurlaubungen von Schülern für Arztbesuche, Urlaub mit Erziehungsberechtigten, Vorstellungsgespräche u. Ä. sind prinzipiell im Voraus beim Klassenleiter durch die Erziehungsberechtigten zu beantragen.
1.17. Bei Nichteinhaltung der Punkte 1.16. bzw. 1.17. werden die fehlenden Stunden oder Tage als „unentschuldigt“ vermerkt. Die in diesem Zeitraum erfolgten Leistungserhebungen werden mit Note 6 bewertet.
1.18. Versäumter Unterrichtsstoff ist vom Schüler selbstständig nachzuarbeiten.
1.19. Nachschreibetermine für Klassenarbeiten sind vom Schüler schnellstmöglichst, spätestens innerhalb von 3 Schultagen, mit dem Fachlehrer abzusprechen.
1.20. Das Betreten des Schulgeländes ist schulfremden Personen untersagt. Besucher müssen sich grundsätzlich im Sekretariat anmelden.
2. Gesundheitsfördernde Grundsätze:
Ordnung und Sauberkeit gehören zu den Grundprinzipien unseres Zusammenlebens, deshalb sollte Folgendes beachtet werden:
2.1. Der Verzehr von Speisen und Getränken während des Unterrichts ist nicht gestattet.
2.2. Das Mitbringen oder Konsumieren von Nikotin, Alkohol und sonstigen Drogen sind im Schulgelände grundsätzlich verboten.
2.3. Die Androhung und Anwendung von Gewalt sowie das Mitbringen von Waffen oder waffenähnlichen Gegenständen, im Sinne des Bundeswaffengesetzes, sind nicht erlaubt.
2.4. Während des Sportunterrichts ist angemessene mitgebrachte Sportkleidung zu tragen.
2.5. Aus hygienischen Gründen sind die Toiletten sauber und ordentlich zu verlassen. Die Toiletten sind während der Unterrichtszeit nur im dringenden Ausnahmefall zu benutzen, ansonsten werden die Pausenzeiten genutzt.
2.6. Im Schulgelände sind Handlungen, wodurch Schüler sich oder andere in Gefahr bringen könnten, grundsätzlich verboten.
2.7. Müll jeglicher Art ist in den dafür vorgesehenen Behältern zu entsorgen.
3. Regeln, die darüber hinausgehen:
3.1. Mit Betreten des Schulgebäudes haben Schüler Handys und andere Multimediageräte ausgeschaltet in der Schultasche aufzubewahren. Es besteht die Möglichkeit mit Betreten des Fachraums (zur Einhaltung oben genannter Regelung) die Handys in die eigens dafür angeschaffte Handybox zu legen.
Für Recherche/Arbeit im Unterricht können Handys nach Aufforderung durch die Lehrkraft benutzt werden. Sollte das Handy während dieser Zeit zweckentfremdet genutzt werden, zieht dies Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach sich.
Lehrkräfte können in begründeten Fällen (z. B. dringender familiärer Anruf) Schüler:innen die Nutzung ihres mobilen Endgerätes auf dem Schulgelände zu genau diesem Zweck und nur für einen kurzen Zeitraum erlauben.
Das laute Abspielen von Musik, Videos und Spielen ist nicht gestattet. Konsequenzen bei Nichtbeachtung: Hält sich ein:e Schüler:in nicht an die vereinbarten, Regeln, wird das mobile Endgerät eingezogen, im Sekretariat sicher deponiert und kann am Ende des eigenen Unterrichts, spätestens aber zur tagesaktuellen Schließzeit des Sekretariats, dort abgeholt werden. Im Wiederholungsfall ist in Absprache mit der Schulleitung zusätzlich eine Sozialstunde abzuleisten. Ab dem 3. Verstoß wird das Gerät eingezogen und ist durch die Erziehungsberechtigten zu den Öffnungszeiten des Sekretariats abzuholen.
3.2. Mobiliar, Geräte, Bücher und sonstiges Eigentum der Schule ist unbedingt sorgsam zu behandeln. Beim Umgang mit an der Schule tätigen Personen wird ein höflicher und korrekter Umgangston erwartet.
3.3. Aushänge und Mitteilungen müssen grundsätzlich durch die Schulleitung vorher genehmigt werden.
II. Zusammenarbeit Elternhaus und Schule
Grundsätze:
§ 43 Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten und Auszubildenden (lt. Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt)
1. Die Erziehungsberechtigten haben das Recht und die Pflicht, an der schulischen Erziehung und Bildung mitzuwirken. Die gemeinsame Verantwortung von Erziehungsberechtigten und Schule für die Erziehung und Bildung der Schülerinnen und Schüler erfordert eine vertrauensvolle Zusammenarbeit. Erziehungsberechtigte und Schule unterstützen sich bei der Erziehung und Bildung. Erziehungsberechtigte und diejenigen, denen die Erziehung schulpflichtiger Schülerinnen und Schüler anvertraut ist, haben dafür Sorge zu tragen, dass die Schülerinnen und Schüler am Unterricht sowie den sonstigen Veranstaltungen der Schule teilnehmen und ihre Pflichten als Schülerinnen und Schüler erfüllen; sie haben die Schülerinnen und Schüler zweckentsprechend auszustatten.
2. Die Erziehungsberechtigten haben gegenüber der Schule ein Recht auf Auskunft über die schulische Entwicklung und den Leistungsstand ihrer Kinder. Die Schule hat die Erziehungsberechtigten über wesentliche die Schülerinnen und Schüler betreffende Vorgänge in geeigneter Weise zu informieren.
Umsetzung an der Sekundarschule Zörbig:
1. Durchführung von mindestens einem Elternabend pro Halbjahr
2. monatlicher Elternsprechtag (in der Regel jeweils am ersten Dienstag)
3. regelmäßige Information zum Leistungsstand der Schülerin oder des Schülers, jedoch mindestens im November und im März
4. Meldung der Versetzungsgefährdung zum Halbjahr und/oder 10 Wochen vor Abschluss des Schuljahres
5. Zusammenarbeit mit der Elternschaft erfolgt in verschiedenen Gremien:
- Klassenelternschaft
- Klassenkonferenzen
- Fachkonferenzen
- Gesamtkonferenzen
6. Eltern melden umgehend, innerhalb 1 Woche schriftlich, Änderungen persönlicher Angaben (z. B. Name, Telefonnummer, Anschrift, Sorgerecht, Abholung im Krankheitsfall), welche den Schulbetrieb betreffen.
7. Die Kenntnisnahme über erreichte Leistungen in Klassenarbeiten und Leistungsnachweisen wird von den Eltern durch Unterschrift bestätigt.
8. Die Schüler sind verpflichtet, kontinuierlich ein Hausaufgabenheft zu führen.
9. Kontrolle des Hausaufgabenheftes jeweils am Wochenende, Eltern bestätigen durch Unterschrift
III. Berufsorientierung
1. Betriebspraktika/Praxistage in den Klassen 8, 9 und 10
2. Berufsberatung durch das Arbeitsamt in Bitterfeld
3. Zukunftstag
4. Informationsveranstaltungen des Berufsschulzentrums Bitterfeld
5. Bewerbungstraining
6. Zertifizierung der Berufsorientierung
7. Besuch des BIZ
IV. Alarmordnung
Anlage
V. Belehrungen
An der Sekundarschule Zörbig werden folgende Belehrungen durchgeführt:
1. monatliche Belehrungen:
- Haus- und Schulordnung
- Alarmordnung usw.
2. fachspezifische Belehrungen:
In folgenden Räumen gelten gesonderte Fachraumordnungen: Physik-, Chemie- und Biologiekabinette; Technikraum, Computerraum, Turnhalle, Hauswirtschaftsküche.
Diese sind in den Räumen einzusehen
3. schulspezifische Belehrungen:
- Waffen
- Projekte
- Wanderfahrten usw.
VI. Gültige Verordnungen und Erlasse des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt
Diese Schulordnung mit dem Kernstück „Hausordnung“ wurde nach umfangreicher Evaluation und Diskussion mit Schülern, Eltern und Lehrern von der Gesamtkonferenz am 04. November 2013 beschlossen.
Sie ist ab dem 05. November 2013 gültig.
Alarmordnung (Anlage der Schulordnung vom 04.11.2013)
1. Brandverhütung
1.1 Alle Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, technischen Kräfte und Besucher sind verpflichtet, durch größte Vorsicht zur Verhütung von Schadensfällen beizutragen.
Wichtigste Voraussetzung für einen wirksamen vorbeugenden Brandschutz ist Ordnung und Sauberkeit im gesamten Objekt.
Alle Lehrkräfte und technischen Kräfte haben sich über die Brandgefahr ihres Arbeitsplatzes und ihrer Umgebung sowie über die Maßnahmen bei Gefahr genau zu informieren. Sie sind über das Verhalten im Brandfall und in der Handhabung der Feuerlöschmittel zu unterweisen.
Allen Lehrkräften und technischen Kräften ist diese Brandschutzordnung bekanntzumachen. Sie sind verpflichtet, die Bestimmungen dieser Ordnung einzuhalten. Die Belehrungen sind aktenkundig nachzuweisen.
1.2 Im gesamten Objekt ist der Umgang mit offenem Licht und Feuer verboten. Dies beinhaltet auch das Rauchverbot.
Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Schulleiters.
1.3 Die Verwendung elektrischer oder gasbetriebener Heizgeräte sowie Tauchsieder ist verboten.
Für Dekorationen, z.B. für Festveranstaltungen, sind nur schwer entflammbare Materialien zulässig.
1.4 Mängel an elektrischen Anlagen, an der Gasanlage, an Brandmelde-, Brandschutz- oder Löscheinrichtungen sind sofort dem Sicherheitsbeauftragten zu melden. Durch ihn sind unverzüglich Maßnahmen einzuleiten, um Gefahrenzustände zu beseitigen. Reparaturen an den vorgenannten Einrichtungen und Geräten dürfen ausschließlich von Fachleuten durchgeführt werden.
Vorgenannte Anlagen sind regelmäßig durch zugelassene Fachleute auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Die Überprüfungen sind schriftlich nachzuweisen.
Sicherheitsbeauftragter: Herr Schmeckebier
Der Zugang zu den technischen Betriebsräumen ist nur berechtigten Personen zu gestatten.
1.5 Schweiß-, Schneid-, Löt- und Trennschneidearbeiten bedürfen besonderer Sicherheits-maßnahmen und einer schriftlichen Genehmigung. Diese Genehmigung muss genaue Angaben über die zu treffenden Schutzma0nahmen enthalten.
2. Brand- und Rauchausbreitung
2.1 Brand- und Rauchschutztüren dürfen nicht verstellt oder anderweitig in ihrer Funktion beeinträchtigt werden.
2.2 Müssen zur Erreichung sicherer Fluchtwege verrauchte Bereiche durchquert werden, sollte dies gebückt oder kriechend erfolgen. Zur Entrauchung dieser Räume bzw. Bereiche sind die Fenster zu öffnen und die Türen geschlossen zu halten. Gegebenenfalls sind die Türen und andere Öffnungen mit geeigneten Hilfsmitteln gegen eindringenden Rauch abzudichten.
3. Flucht- und Rettungswege
3.1 Flucht- und Rettungswege sind deutlich und normengerecht zu kennzeichnen. Entsprechende Schilder und Aushänge dürfen nicht unbefugt entfernt, beschädigt oder verdeckt werden.
3.2 Rettungswege, wie Flure, Treppen und Ausgänge, sowie Verkehrswege im Freigelände sind stets in voller Breite freizuhalten.
Türen, soweit sie verschlossen sind, müssen in Notfallsituationen unkompliziert und schnell geöffnet werden können.
Hinweis- und Sicherheitsschilder dürfen nicht verdeckt werden.
Durch den Sicherheitsbeauftragten ist dies regelmäßig zu kontrollieren und bei festgestellten Verstößen sind durch ihn Maßnahmen zur sofortigen Veränderung zu veranlassen.
3.3 Stellflächen für die Feuerwehr (soweit festgelegt) sind unbedingt freizuhalten!
4. Melde- und Löscheinrichtungen
Brandmelde- und Feuerlöschmittel sind auf den aushängenden Fluchtwegplänen ausgewiesen.
5. Verhalten im Brandfall/Brand melden
5.1 Im Brandfalle sollte weitgehend Ruhe bewahrt werden. Unüberlegtes bzw. falsches Handeln kann zu Panik führen und damit die Rettungs- bzw. Löschmaßnahmen erheblich erschweren oder verzögern.
5.2 Bei Ausbruch eines Brandes sind unverzüglich zu informieren:
- Feuerwehr über Notruf 112
- Sekretariat/Schulleiter
Die Meldung sollte beinhalten:
- Wer meldet?
- Was ist passiert?
- Wie viele sind betroffen/verletzt?
- Wo ist etwas passiert?
- Warten auf Rückfragen
6. Alarmsignale und Anweisungen beachten
Räumungssignal: Alarmsirene/Handsirene
Sammelplatz: Kirchplatz
Spielplatz Plan
Den Anordnungen der Einsatzkräfte der Feuerwehr ist strikt Folge zu leisten.
7. In Sicherheit bringen
7.1 Bei Ertönen des Räumungssignals oder drohender Gefahr ist der Gefahrenbereich umgehend auf den festgelegten und gekennzeichneten Flucht- und Rettungswegen zu verlassen und der Sammelplatz aufzusuchen.
Türen sind nach Verlassen der Räume zu schließen.
Gefährdete Personen sind zu warnen, Verletzten und Behinderten ist Hilfe zu leisten.
Sind Fluchtwege versperrt oder können sie aus anderen Gründen nicht genutzt werden, sollte man sich an der nächstgelegenen Gebäudeöffnung (vor allem Fenster) durch Hilferufe bemerkbar machen.
7.2 Auf dem Sammelplatz ist durch die Lehrkräfte sofort eine Anwesenheitskontrolle durchzuführen und das Ergebnis dem Schulleiter zu melden.
8. Löschversuche unternehmen
8.1 Löschversuche sind nur dann zu unternehmen, wenn eine Gefährdung der eigenen oder anderer Personen weitgehend ausgeschlossen ist.
Als Hilfsmittel sind Handfeuerlöscher zu benutzen. Gegebenenfalls können auch andere Hilfsmittel (Feuerlöschdecken u.Ä.) genutzt werden.
Bei brennenden Personen sind die Flammen mittels Feuerlöschdecken oder anderer geeigneter Hilfsmittel zu ersticken. Verletzte Personen sind schnellstmöglich aus dem Gefahrenbereich zu verbringen.
9. Besondere Verhaltensregeln
9.1 Jeder gelöschte Brand ist unverzüglich dem zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu melden. Durch ihn sind die Brandursachen und die begünstigenden Bedingungen zu untersuchen und Vorschläge zur Beseitigung dieser begünstigenden Bedingungen zu erarbeiten und dem Schulleiter zu unterbreiten.
9.2 Die Brandstelle darf erst nach ausdrücklicher Genehmigung wieder betreten werden.
9.3 Benutzte Feuerlöscher sind an der Brandstelle zu belassen.
Damit erkennbar ist, dass sie neu gefüllt werden müssen, sollen sie flach auf den Boden gelegt werden.
9.4 Um den Schaden so gering wie möglich zu halten, sind nach einem Brand unverzüglich folgende Maßnahmen zu treffen:
- Sicherung der Brandstätte gegen erneutes Aufflammen (Brandwache)
- Sicherung der Brandstätte gegen das Betreten von Unbefugten
- Brandmeldeanlagen, Feuerlöschanlagen und Feuerlöschgeräte unverzüglich wieder einsatzbereit machen
- Beseitigen des Löschwassers
- Lüften von verrauchten Räumen
- Abdichtung beschädigter Dächer
- elektrische Anlagen und Heizungsanlagen sind erst nach fachgerechter Überprüfung und Instandsetzung wieder in Betrieb zu nehmen
gez. R. Schmeckebier

