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Versetzungsverordnung (VersetzungsVO) vom 17. Dez. 2009
anwenden durch Überweisung oder auf Elternantrag durch Beschluss der KK § 4 Allgemeine Versetzungsvorschriften (9) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten durch Beschluss der KK spätestens bis zum 3. Unterrichtstag...
http://www.sks-zoerbig.bildung-lsa.de/gesetze/versetzungsvo/#part1133

 



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