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Versetzungsverordnung (VersetzungsVO) vom 17. Dez. 2009
Erziehungsberechtigten durch Beschluss der KK spätestens bis zum 3. Unterrichtstag des folgenden SJ eine zusätzliche Leistungsfeststellung ablegen, um nachträglich versetzt zu werden oder den HS-Abschluss zu erlangen, wenn die Verbesserung einer mangelhaften oder ungenügenden Leistung...
http://www.sks-zoerbig.bildung-lsa.de/gesetze/versetzungsvo/#part1133

 



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