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Abschlussverordnung
Rechtsbehelf (1) Gegen die Entscheidung der Prüfungskommission können Prüflinge, bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten, Widerspruch einlegen. Erziehungsberechtigte und Prüflinge sind über diesen Rechtsbehelf zu informieren. (2) Der Widerspruch ist schriftlich...

