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Abschlussverordnung
Kernfach (Ma, Deu oder Eng) und einmal höchstens die Note 5 in den anderen Fächern bei Anwendung des Notenausgleichs (5 durch 3; Kernfach durch Kernfach) (3) höchstens zweimal Note 5 in sonstigen versetzungsrelevanten Fächern (außer Ma, Deu, Eng) bei Anwendung des Notenausgleichs...

