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Abschlussverordnung
Absolventinnen und Absolventen sind berechtigt, innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung die Prüfungsarbeiten unter Aufsicht der Schule einzusehen. Rechtsbehelf (1) Gegen die Entscheidung der Prüfungskommission können Prüflinge, bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten,...
http://www.sks-zoerbig.bildung-lsa.de/gesetze/abschlussvo-und-termine/#part1534

 



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