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Versetzungsverordnung (VersetzungsVO) vom 17. Dez. 2009
die Verbesserung einer mangelhaften oder ungenügenden Leistung in einem einzigen Fach genügt, um die Versetzungsbedingungen zu erfüllen. (10) Zusätzliche Leistungsfeststellung schriftlich oder praktisch (KK!) schriftlich: wie KA im überprüften SJ praktisch: mit Theorieanteil...
http://www.sks-zoerbig.bildung-lsa.de/gesetze/versetzungsvo/#part1133

 



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