Abschlussverordnung und Termine

 

Klasse 10

 

Schuljahr 2023/24

 

 

Du kannst mehr, als du meinst -

nur wollen musst du.


 

Terminplan für die Abschlussprüfung in der Sekundarstufe I:

 

30.01.2024

Vorprüfung Deutsch

31.01.2024

Vorprüfung Englisch

01.02.2024

Vorprüfung Mathematik

02.04.2024

Zensurenschluss Kernfächer

02.-05.04.2024

Intensivvorbereitung schriftliche Prüfungen

08.04.2024

Schriftliche Prüfung Deutsch

10.04.2024

Schriftliche Prüfung Englisch

12.04.2024

Schriftliche Prüfung Mathematik

04.05.2023

Schriftliche Nachprüfung Englisch

24.04.-12.05.2023

Schulinterner Plan Unterricht Klasse 10

04.05.2023

Zensurenschluss - sonstige Fächer

09.05.2023

Schriftliche Bekanntgabe der Jahresnoten in allen Fächern, der Noten der schriftlichen Prüfungen sowie der Gesamtnoten in Deutsch, Englisch und Mathematik;

Bekanntgabe der Entscheidung über die Zulassung zu den mündlichen Prüfungen;

Ausgabe der Formblätter zur Nichtzulassung und zur Anmeldung für die mündlichen Prüfungen durch die Schule

bis 12.05.2023

Rückgabe der Formblätter zur Anmeldung für die mündlichen Prüfungen

22.05.2023 - 

05.06.2023

Konsultationsunterricht

06.06.2023 - 

21.06.2023

Durchführung der mündlichen Prüfungen und Bekanntgabe der Prüfungsnoten und Gesamtnoten in den Prüfungsfächern

23.06.2023

Ausgabe der Abschlusszeugnisse sowie der Abgangszeugnisse (voraussichtlich 17:00 Uhr)

 

 

Auszüge der Abschlussverordnung:

 

Sehr geehrte Eltern,

liebe Schülerinnen und Schüler der 10. Klassen,

 

im Folgenden möchten wir einen Überblick über wesentliche Regularien, welche die Prüfungen und Abschlüsse betreffen, geben:

 

Umfang der Abschlussprüfung


(1)  Die Abschlussprüfung umfasst:
      1. je eine schriftliche Prüfung in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch und
      2. je eine mündliche Prüfung nach Wahl der Schülerin oder des Schülers
          a) in einem naturwissenschaftlichen Fach (Biologie, Chemie, Physik) und
          b) in einem Fach aus den übrigen Pflichtfächern mit Ausnahme des Faches Sport.

(2)  Alle Prüflinge können auf eigenen Wunsch zusätzlich an bis zu zwei weiteren mündlichen Prüfungen
         in den Fächern Deutsch, Mathematik oder Englisch teilnehmen.

 

Dauer der Prüfungen

a) schriftlich:         Deutsch 210 + 30 Minuten;

Englisch 150 + 30 Minuten;

Mathematik 180 + 20 Minuten

b) mündlich:         Die Prüfungen dauern in der Regel 15 Minuten und sollen die Dauer von 20 Minuten nicht

überschreiten. Prüfungen in Fächern mit experimentellen Aufgaben dauern in der Regel 20 Minuten und sollen die Dauer von 25 Minuten nicht überschreiten. Die Vorbereitungszeit für die mündlichen Prüfungen beträgt 15, bei experimentellen Aufgaben in der Regel 20 Minuten.

 

Sonstige Festlegungen

 

Zulassung zur

Prüfung

An der schriftlichen Abschlussprüfung in Deutsch, Englisch und Mathematik nehmen alle Schüler/innen der Abschlussklassen (10.Klasse) teil, die den Realschulabschluss erreichen können. An den mündlichen Prüfungen nehmen Schüler/innen teil, die den Realschulabschluss erreichen können und sich zu den mündlichen Prüfungen anmelden.

Prüfungs-

aufgaben

Die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen werden vom Kultusministerium vorgelegt.

Die mündlichen Prüfungsaufgaben werden durch die verantwortlichen Lehrkräfte nach den geltenden Bestimmungen erstellt.

Unterricht

An den Tagen der schriftlichen Prüfung findet für die Prüflinge kein Unterricht statt. Die Tage zwischen den schriftlichen Prüfungen sind unterrichtsfrei.

Konsultations-

unterricht

Der Konsultationsunterricht umfasst mindestens die in der Stundentafel für die jeweiligen Prüfungsfächer angegebene Stundenzahl.

Schuldhafte

Nichtteilnahme

Prüflinge, die ohne wichtigen Grund an einer Prüfung nicht teilnehmen, erhalten für die schuldhaft versäumte Leistung die Note „ungenügend“ (Note 6).

Aufgaben der

Prüflinge

  1. teilen der Schule die gewählten mündlichen Prüfungsfächer zum festgesetzten Termin verbindlich mit,
  2. haben die Pflicht, am Konsultationsunterricht in den von ihnen gewählten Prüfungsfächern teilzunehmen und können dabei zu den Prüfungs-schwerpunkten Fragen stellen,
  3. erscheinen pünktlich zu den Prüfungsterminen (15 min vorher),
  4. nehmen an den Prüfungen in angemessener Kleidung teil.

Täuschungs-

verhalten

Versucht ein Prüfling das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, so ist die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ zu bewerten. Wird dies erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit „ungenügend“ zu bewerten. Ein bereits ausgegebenes Zeugnis ist gegebenenfalls einzuziehen und neu auszufertigen.

Nachholen

einer Prüfung

Das Nachholen einer Prüfung oder von Teilen einer Prüfung ist möglich, wenn aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen von der Prüfungskommission anerkannten Gründen eine Teilnahme an der Prüfung oder einem Teil der Prüfung nicht möglich war.

Bildung der Gesamtnoten

(1) Die Jahresnote, die Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Prüfungen sowie die Gesamtnote eines jeden Prüfungsfaches sind in ganzen Noten auszudrücken.

(2) Die Gesamtnote eines schriftlichen oder mündlichen Prüfungsfaches wird aus dem Durchschnitt von Jahresnote und Prüfungsnote ermittelt. Bei n,5 liegt die Entscheidung im pädagogischen Ermessen des Fachprüfungsausschusses.

(3) Findet eine zusätzliche Prüfung in den Fächern Deu, Ma oder Eng statt, so wird die Gesamtnote in dem jeweiligen Fach neu festgelegt. Sie wird aus dem Durchschnitt von doppelt gewichteter Jahresnote, Note der schriftlichen Prüfung und die Note der zusätzlichen mündlichen Prüfung ermittelt. Bei n,5 liegt die Entscheidung im pädagogischen Ermessen des Fachprüfungsausschusses.

Abschluss-

zeugnisse

… werden am 15.06.2018 ausgegeben und erhalten das Datum des Ausgabetages.

Hauptschul-

abschluss

Mit der Versetzung in die Klasse 10 haben die Schüler diesen bereits erreicht.

Realschul-

abschluss

Der Realschulabschluss wird am Ende der 10. Klasse der Sekundarschule erworben, wenn der/die Schüler/in an der Abschlussprüfung teilgenommen hat und gemäß der Versetzungsordnung in der jeweils geltenden Fassung zu versetzen wäre.

Wann erfolgt

eine Versetzung?       

(1) höchstens einmal die Note 5 in einem Fach (außer Ma, Deu und Eng), in den anderen Fächern mindestens die Note 4

(2) höchstens einmal die Note 5 in einem Kernfach (Ma, Deu oder Eng) und einmal höchstens die Note 5 in den anderen Fächern bei Anwendung des Notenausgleichs (5 durch 3; Kernfach durch Kernfach)

(3) höchstens zweimal Note 5 in sonstigen versetzungsrelevanten Fächern (außer Ma, Deu, Eng) bei Anwendung des Notenausgleichs

Erweiterter

Realschul-

abschluss

… wird erreicht, wenn folgende Zusatzbedingungen zutreffen:

(1) Notendurchschnitt von mindestens 2,3 in den Kernfächern (Ma, Deu, Eng) bei jeweils mindestens ausreichenden Leistungen (Note 4) und

(2) Notendurchschnitt von mindestens 2,7 in den sonstigen versetzungsrelevanten Fächern bei höchstens 2 mangelhaften Leistungen (Note 5) und im Übrigen jeweils mindestens ausreichende Leistungen (Note 4).

Wiederholen

des Abschluss-

jahrgangs

Wer den Realschulabschluss nicht erreicht hat, kann den 10. Schuljahrgang auf Antrag einmal wiederholen. Die Wiederholung ist durch die Erziehungsberechtigten innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach Mitteilung über die Nichtzulassung zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung oder nach Zeugnisausgabe bei der Schule schriftlich zu beantragen. Der bereits erworbene Hauptschulabschluss bleibt von der Wiederholung unberührt. Wer den Realschulabschluss erworben hat, kann den 10. Schuljahrgang zum Zwecke der Notenverbesserung nicht wiederholen.

Einsichtnahme in die Prüfungs-

arbeiten

Absolventinnen und Absolventen sind berechtigt, innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung die Prüfungsarbeiten unter Aufsicht der Schule einzusehen.

Rechtsbehelf

(1) Gegen die Entscheidung der Prüfungskommission können Prüflinge, bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten, Widerspruch einlegen. Erziehungsberechtigte und Prüflinge  sind über diesen Rechtsbehelf zu informieren.

(2) Der Widerspruch ist schriftlich unter Angabe der Gründe spätestens einen Monat nach Aushändigung des Zeugnisses bei der Schule einzulegen.

(3) Über den Widerspruch hat die Prüfungskommission innerhalb von 6 Wochen nach Eingang zu entscheiden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, ist er an die Schulbehörde zur Entscheidung weiterzuleiten.

(4) Widerspruchsführende haben Anspruch auf rechtliches Gehör.




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