Versetzungsverordnung (VersetzungsVO) vom 17. Dez. 2009

 

Kernfächer (KF)


Deu, Mat, Eng

sonstige versetzungsrelevante

Fächer (SF)
alle anderen Fäche

außer AG, Förderstunden

Versetzungs-entscheidung
 
mindestens Note 4

 

wird versetzt

  
mindestens Note 4 eine Note 5
 
eine Note 5 mindestens Note 4

wird versetzt,

 

wenn

Notenausgleich

möglich ist:

 

Note 5 mit

mind. Note 3

 

Note 6 mit

mind. Note 2

 

Kernfach mit

Kernfach

  
eine Note 5 eine Note 5
  
mindestens Note 4 zwei Noten 5
  
zusätzlich für Hauptschüler
 
mindestens Note 4 eine Note 6
  
mindestens Note 4 eine Note 5 und eine Note 6
   

 

Ende Klasse 6 Einstufung in Realschulbildungsgang
KF: mindestens Note 4

SF: mindestens Note 4

      höchstens eine auszugleichende Note 5

 

Ende Klasse 7 und Ende Klasse 8: Umstufungen

HS => RS

KF: mind. 3,0; höchstens eine Note 4

SF: mind. 3,0; höchstens eine auszugleichende

                     Note 5

auf Antrag der Erziehungsberechtigten

RS => HS

Versetzungsvorschriften HS anwenden

 

 

durch Überweisung oder

auf Elternantrag durch Beschluss der KK

 

§ 4 Allgemeine Versetzungsvorschriften


(9) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten durch Beschluss der KK spätestens bis zum 3. Unterrichtstag des folgenden SJ eine zusätzliche Leistungsfeststellung ablegen, um nachträglich versetzt zu werden oder den HS-Abschluss zu erlangen, wenn die Verbesserung einer mangelhaften oder ungenügenden Leistung in einem einzigen Fach genügt, um die Versetzungsbedingungen zu erfüllen.

 

(10) Zusätzliche Leistungsfeststellung schriftlich oder praktisch (KK!)

  • schriftlich:     wie KA im überprüften SJ
  • praktisch:      mit Theorieanteil (45 min)

 

HJ = Halbjahr

SJ = Schuljahr

HS = Hauptschule

KK = Klassenkonferenz

KA = Klassenarbeit

Note 1 = sehr gut

Note 2 = gut

Note 3 = befriedigend

Note 4 = ausreichend

Note 5 = mangelhaft

Note 6 = ungenügend

 




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